Tz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist in jedem Fall das Erfordernis, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Es ist aber nicht zu beachten, dass dieser Rücklagebegriff nicht mit dem Rücklagebegriff in der Handels- oder Steuerbilanz identisch ist. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft zu erhalten, reicht für eine steuerfreie Rücklagenbildung nach dieser gesetzlichen Vorschrift nicht aus (hierfür können nur Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) gebildet werden. Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte – die steuerbegünstigten satzungszwecken verwirklichende – Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung dann zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4, Anhang 2). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte dabei ein Zeitraum von sechs Jahren nicht überschritten werden (s. OFD Ffm Rdvfg. vom 17.02.2014, AZ: S 0181 A – 2 – St 53).

Zur Bildung einer Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben, Rücklage aus Überschüssen in der Vermögensverwaltung für die Durchführung von Reparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen (s. § 21 EStG, Anhang 10) und zur Bildung von Rücklagen zur Entrichtung von Steuern außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes s. Tz. 2.

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