Tz. 69

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b) und § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Reparatur- und Erhaltungsaufwendungen an Vermögensgegenständen i. S. d. § 21 EStG gebildet werden.

 

Tz. 70

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen. Sie müssen auch in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden (z. B. geplante Dachsanierung wegen Undichtigkeit). Da weder § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO (Anhang 1b) greifen, wird diese Rücklagenart aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts lediglich geduldet. Im Zeitpunkt des Abflusses der Mittel, die ursprünglich für Reparaturen etc. einer Rücklage zugeführt worden sind, mindern diese als Werbungskosten die Bemessungsgrundlage für eine freie Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b).

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