Tz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Folgende möglichen Rücklagen sind in § 62 AO (Anhang 1b) gesetzlich geregelt:
- erforderliche Rücklage zur nachhaltigen Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke (s. Tz. 5),
- Wiederbeschaffungsrücklage (s. Tz. 6),
- freie Rücklage (s. Tz. 7),
- Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (s. Tz. 8),
- Rücklagen durch Zuführung des Gewinns im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG und s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2)
- Rücklagen durch Zuführung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2).
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