Tz. 62

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Betriebsmittelrücklage ist eine Rücklagenart i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b). Sie kann für periodisch wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Gehälter, Mieten etc.) i. H. des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitspanne gebildet werden. Die Berechnung der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt. Die Zeitspanne bemisst sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles. Sie kann ggf. zwölf Monate (höchstens bis zu einem Geschäftsjahr) betragen.

Kann die Körperschaft mit sicheren Einnahmen (z. B. mit öffentlichen Zuschüssen) rechnen, wird im Regelfall die Zeitspanne kürzer zu bemessen sein. Sind die Einnahmen im künftigen Veranlagungszeitraum noch unsicher, wird die Zeitperiode um so weiter zu fassen sein.

 

Tz. 63

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Betriebsmittelrücklage berechnet sich wie folgt:

 
./.

Jahresüberschuss

nicht zeitnah zu verwendende Mittel
+ schädliche Verluste
= bereinigter Überschuss
+/./. Mittelvortrag/Verwendungsüberhang aus dem Vorjahr
+ Mittel aus der Rücklagenauflösung
= zeitnah zu verwendende Mittel
 

Tz. 64

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 

Hinweis:

Nur die wiederkehrenden Ausgaben können in die Berechnung einer Betriebsmittelrücklage einbezogen werden. Eventuelle AfA-Beträge sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Es ist ebenfalls unschädlich, wenn vorsorglich Rücklagen zur Bildung wegen der Bezahlung von Steuern außerhalb eine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Steuerpflicht gebildet werden, solange Unklarheit darüber besteht, ob die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.

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