Tz. 53

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft neben der Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b), aber unter entsprechender Anrechnung auf die im gleichen Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b), Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden. Die Rücklagenbildung i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist in allen Tätigkeitsbereichen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft möglich. Zu beachten ist aber, dass die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) anzurechnen ist (= Kürzung ist erforderlich). Die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) berührt die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen dagegen nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge