Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Einnahmen aus der Erteilung von Reitunterricht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind in den Tätigkeitsbereich "steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) i. S. v. §§ 67a, 65 AO (Anhang 1b) einzuordnen, weil es sich um "sportliche Veranstaltungen" handelt.

Dies hängt auch nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).

Umsatzsteuerlich greifen die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 22 Buchst. b, 25 UStG (Anhang 5) ein, vgl. auch UStAE 4.22.1 Abs. 4. Unionsrechtlich wird sich der gemeinnützige Verein zudem auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen können.

Wird der Reitunterricht von nebenberuflichen Reitlehrern erteilt, greift bei der Zahlung von Aufwandsentschädigungen i. H. v. 2 400 EUR u. U. die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10).

Beschäftigt ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein einen hauptberuflichen Reitlehrer, der sowohl Turniermannschaften betreut als auch im Auftrag des Vereins an Mitglieder und Nichtmitglieder unentgeltlich Reitunterricht erteilt, steht dieser stets in einem Dienstverhältnis. Aufwendungen, die der Verein für den Reitlehrer tätigen muss (Gehalt, Lohnsteuer, Lohnnebenkosten), sind beim Reitverein im Tätigkeitsbereich "steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) als Betriebsausgaben abzuziehen.

Weitere Einzelheiten zur Thematik Reitunterricht s. "Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine".

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