Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB von Reitvereinen bei Reitunfällen wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Das OLG Celle (Urteil vom 12.11.1981, AZ: 5 U 44/81–5) hatte einen gemeinnütziger Reitverein nicht als verpflichtet angesehen, einem Vereinsmitglied wegen eines Reitunfalles Schadenersatz zu leisten. Die Klägerin war bei einer Reitstunde von dem plötzlich buckelnden Pferd gefallen und hatte sich dabei den Unterschenkel gebrochen. Demgegenüber wurde eine Haftung des Vereins in Reitunfällen bejaht durch den BGH, Urteil vom 12.01.1982, VI ZR 188/80, sowie LG Münster, Urteil vom 01.06.2007, 16 O 558/06.

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