Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Stellt ein bei einem Reit- und Fahrverein angestellter Reitlehrer sein Reitpferd für den Reitunterricht und für von seinem Arbeitgeber (Reit- und Fahrverein) veranstaltete Reitturniere zur Verfügung, können die Aufwendungen auf das Pferd (Abschreibung, laufende Kosten) Werbungskosten i. S. v. § 9 EStG (Anhang 10) sein. Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf vom 22.06.1982, EFG 1983, 65 stellt das so eingesetzte Reitpferd ein Arbeitsmittel dar. Die untergeordnete private Nutzung sei für den Werbungskostenabzug nicht schädlich sein. Der BFH hat dies mit Beschluss vom 27.02.2008, BFH/NV 2008, 955 dahingehend eingeschränkt, dass das Pferd unmittelbar und nahezu ausschließlich zur Erledigung dienstlicher Aufgaben verwendet werden müsse, wenn eine Berufsreiterin diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen möchte.

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