1. Vereinszeitschrift

 

Rz. 88

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Eine Vereinszeitschrift (Vereinsmitteilungsblatt) ist ein Druckerzeugnis, das nur Berichte des Reitsports und Illustrationen über das Vereinsleben enthält. Eine solche Zeitschrift ist Ausfluss des steuerneutralen Tätigkeitsbereichs (ideellen Bereiches), weil sie lediglich Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder enthält und regelmäßig kostenlos abgegeben wird. Wird sie entgeltlich abgegeben, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb zu erfassen.

 

Rz. 89

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Sind die Einnahmen im Zweckbetrieb zu erfassen, muss umsatzsteuerlich entweder eine Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) erfolgen oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG Nr. 49 (Anhang 5).

2. Fachzeitschriften

 

Rz. 90

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Eine Fachzeitschrift ist ein Wirtschaftsgut, das einen allgemeinen Marktwert hat. Der Inhalt einer solchen Fachzeitschrift ist nicht nur auf Vereinsmitteilungen beschränkt, sondern enthält vielmehr Artikel, die u. U. auch in anderen Fachzeitschriften Veröffentlichung finden.

 

Rz. 91

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Soweit Fachzeitschriften kostenlos an Mitglieder abgegeben werden, ist zu prüfen, ob eventuelle Gegenleistungen in Form pauschalierter Mitgliederbeiträge vorliegen.

Liegt eine Gegenleistung bzw. eine Gegenleistung in Form pauschalierter Mitgliederbeiträge vor und enthält die Fachzeitschrift keinen Anzeigenteil (es wird ausschließlich über sportliche Veranstaltungen bzw. reitsportliche Belange berichtet), sind die Einnahmen im steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Da es sich um Druckerzeugnisse handelt, ist für die getätigten Umsätze der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) i. V. m. der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG Nr. 49 (Anhang 5) anzuwenden. M.E. geht aber hier § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) als die speziellere Vorschrift ("lex specialis") dem § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) i. V. m. der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG Nr. 49 (Anhang 5) vor.

Weitere Ausführungen s. "Vereinszeitschriften".

Enthält die Fachzeitschrift auch einen Anzeigenteil, ist wie nachfolgend dargestellt zu verfahren.

2.1 Behandlung der Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft

 

Rz. 92

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Enthält eine Fachzeitschrift einen Anzeigenteil und werden die Anzeigen durch den Verein selbst akquiriert, sind die getätigten Einnahmen und die erzielten Umsätze aus dem Anzeigengeschäft dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), kann sich für diese wirtschaftliche Betätigung Steuerpflicht ergeben. Die getätigten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 

Rz. 93

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Wird das Recht des Anzeigengeschäfts einem Dritten übertragen, trägt dieser Dritte das Unternehmerrisiko bezüglich des Inseratenteils. Die erzielten Einnahmen und die umsatzsteuerlichen Entgelte aus der Vergabe des Rechts sind ertragsteuerlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung – Rechteübertragung – (s. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10) dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zuzuordnen.

Umsatzsteuerrechtlich sind die Umsätze mit dem Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % zu versteuern.

 

Rz. 94

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Beachte!

  • Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Anzeigenwerbung" kann mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein Werbung für Unternehmen eigenständig durchführt und diese Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe erfolgt (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28ff., Anhang 2).
  • Werbung, die im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Betätigungen stattfindet, rechtfertigt diese Besteuerungsform aber nicht. In derartigen Fällen sind den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüberzustellen, das Ergebnis ist dann der Besteuerung zu unterwerfen.

2.2 Verkauf der Zeitschrift

 

Rz. 95

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die steuerliche Zuordnung des Verkaufs der Zeitschrift richtet sich nach deren Inhalt sowie der Höhe der jeweiligen Auflage des Druckwerkes.

Bezieht sich der Inhalt im Wesentlichen auf den Reitsport (steuerbegünstigte satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins), sind die Erlöse im Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen.

Wird die Fachzeitschrift an Mitglieder und Nichtmitglieder verkauft, kann wegen des größeren Wettbewerbs zu anderen Unternehmern ggf. keine Erfassung im Zweckbetrieb erfolgen. Einnahmen solcher Art sind vielmehr im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Es können sich ggf. ertragsteuerliche Folgen ergeben, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR, § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ...

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