Rz. 85

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Als gemeinnützig durch das Finanzamt anerkannte Pferdesportvereine sind spendenempfangsberechtigt, weil sie Sport (Reitsport) i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 52ff. AO, Anhang 1b) betreiben (s. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschn. B TZ 1).

Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit eines Reit-, Fahr- und Pferdesportvereins ist § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) maßgebend (Förderung des Sports). Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren, die an einen Reit-, Fahr- und Pferdesportverein entrichtet werden, sind demnach nicht als Zuwendungen/Spenden abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10 i. V. m. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b).

Weitere Einzelheiten zur Thematik Zuwendungen/Spenden und Zuwendungs-Spendenempfangsberechtigung s. "Spenden/Zuwendungen", s. "Durchlaufspenden" und s. "Sachzuwendungen/-spenden".

 

Rz. 86

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Geben anlässlich von Veranstaltungen eines gemeinnützigen Pferderennsportvereins Professionals (Berufsreiter oder Berufsfahrer) Nennungen ab und werden anlässlich solcher Veranstaltungen Zuwendungen/Spenden gegeben, kann beim Zuwendenden/Spender kein Abzug des gegebenen Geldbetrages als Zuwendung/Spende nach § 10b EStG (Anhang 10) erfolgen oder diesem bestätigt werden.

 

Rz. 87

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Besitzt ein Pferderennsportverein eine eigenständige Amateurabteilung, kann er trotzdem als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn die u. U. ausgeübte Berufsrenntätigkeit hinreichend von der übrigen Tätigkeit abgrenzbar ist bzw. nur von untergeordneter Bedeutung ist (s. DB 1978, 504ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge