Rz. 102

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Durch § 4 Nr. 2 der "Sechsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" vom 17.07.1962, BGBl I 1962, 450 waren Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für sportliche Zwecke allgemein vom Zulassungszwang freigestellt und in den Kreis der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Anhänger einbezogen worden. (s. Finanzminister Nds., Erlass vom 18.09.1962, AZ: S 6100–144–31 3, DStZ [Ausgabe B] 1962, 427), vgl. numehr § 3 Abs 2 Buchst. e Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Das Halten solcher Spezialanhänger ist deshalb von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, ohne dass es besonderer Ausnahmegenehmigungen vom Zulassungsverfahren bedarf.

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