Rz. 81

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung für den ganzen Bemessungszeitraum erfüllt sind (s. §§ 60 Abs. 2 und 63 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Wird ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) unterhalten, kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht zur Anwendung. Einzelheiten zur Gewerbesteuer s. "Gewerbesteuer".

Beachte!

  • Die Gewerbesteuer, die in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht anfallen kann, ist nicht als Betriebsausgabe (s. § 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10) abzugsfähig. Dies gilt auch für die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder).
  • Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 5 %, s. § 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 7.

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