1. Pensionsreitställe

 

Rz. 67

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Einnahmen, die ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein aus der Vermietung von Reitställen, mit oder ohne Nebenleistungen (Pensionsreitställen, Pferdepensionen) erzielt, können nicht unter den Begriff "sportlichen Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) eingeordnet werden. S. hierzu auch die unter s. Tz. 26 zitierte Rechtsprechung.

Es kann daher vielfach keine Zuordnung zum steuerfreien Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) erfolgen, weil die Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine zu nicht begünstigten Betrieben derselben und ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Die erzielten Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. D.h., erzielt ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein Einnahmen aus der Vermietung von Pensionsreitställen gegenüber Mitgliedern und/oder Nichtmitgliedern, entsteht partielle Steuerpflicht, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Betätigungen mit Steuerpflicht 35 000 EUR (Besteuerungsfreigrenze i. S. v. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigen. S."Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

Beachte!

Mit Urteil vom 12.06.2002, AZ: 5 K 8542/99 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Zurverfügungstellung einer Reitanlage steuerlich keine unselbständige Nebenleistung ist. Es wird weiter ausgeführt, dass bei lebensnaher Betrachtung der Abschluss der Pferdeeinstellungsverträge nur aus dem Grunde erfolgt, damit der Einsteller den Reit- und Pferdesport, der auch im Regelfall satzungsmäßig verankert ist, ausüben kann.

Folgende Punkte können m. E. für die Einordnung derartiger Einnahmen in einen ertragsteuerfreien Zweckbetrieb entscheidend sein:

  • Es handelt sich um die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen, durch die die Voraussetzungen für die sportlichen Veranstaltungen geschaffen werden.
  • Darlegung, ob es sich bei den abgeschlossenen Einstellverträgen um die Vermietung auf Dauer handelt und ob die Vermietung ausschließlich an Mitglieder erfolgt und ggf. auch die Möglichkeit besteht, dass Nichtmitglieder ihre Pferde in die Boxen einstellen können.
  • Unter diesem Gesichtspunkt müsste eine Einordnung in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) erfolgen. Aus den genannten Gründen dürften m. E. auch die Tatbestandsmerkmale, die § 65 AO (Anhang 1b) fordert, erfüllt sein.

Die OFD Düsseldorf Vfg. vom 13.07.2005, AZ: S – 7233führt aus, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommen kann, wenn Reit- und Fahrvereine die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes tätigen.

Es sei zweifelhaft, ob die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes einer gemeinnützigen Körperschaft darstellt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein schädlicher Wettbewerb i. S. d. § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) gegeben ist.

Die OFD Düsseldorf führt weiter aus, dass auch schon ein möglicher Wettbewerb für die Zuerkennung der Zweckbetriebseigenschaft schädlich sein kann.

2. Ausbildung von Pferden

 

Rz. 68

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Werden Einnahmen durch die Ausbildung von Pferden erzielt, sind diese dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen, weil es sich bei der Ausbildung von Pferden um vorbereitende Tätigkeiten für die eigentlichen "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) handelt. Zum Begriff "sportliche Veranstaltungen" s. "Sportliche Veranstaltungen".

3. Erteilung von Reitunterricht

 

Rz. 69

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Erteilen Reit-, Fahr- und Pferderennvereine an Mitglieder und Nichtmitglieder Reitunterricht, handelt es sich insoweit auch um "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten (Reitsport) gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Reit-, Fahr- oder Pferderennsportvereins. Es ist für die Zweckbetriebsgemeinschaft auch unschädlich, dass derartige Vereine mit diesem Betätigungsfeld in Konkurrenz zu gewerblichen Reitlehrern treten, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht.

Die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung, wird von der Verwaltung auch nicht davon abhängig gemacht, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).

4. Vermietung von Reitpferden

 

Rz. 70

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Einnahmen, die ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein aus der Vermietung von Pferden erzielt, sind wie folgt zu beurteilen.

4.1 Vermietung an Mitglieder

 

Rz. 71

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Stellt die Vermietung von Reitpferden durch einen gemeinnützigen Zwecken dienenden Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein eine unselbständige Nebenleistung zum Reitunterricht dar, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einordnung in den Tätigkeitsbereich "steuerunschädl...

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