Rz. 53

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Überlassung von Reitpferden zum Zwecke des Reitunterrichts, durch einen steuerbegünstigten (Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (Reitunterricht). Diese unselbständigen Nebenleistungen beurteilen sich umsatzsteuerlich ebenfalls nach § 4 Nr. 22 Buchst. a, Nr. 25 UStG (Anhang 5).

Werden im Unterricht auch die reitsportlichen Anlagen (Reithalle, Reitplatz usw.) mitüberlassen, handelt es sich ebenfalls um unselbständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12, Anhang 2).

 

Rz. 54

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Besteuerung hat aber grundsätzlich genauso wie die Hauptleistung (Reitunterricht) zu erfolgen. Demgemäß kommen für die Vereine die Steuerbefreiungstatbestände des § 4 Nr. 22 Buchst. a und Nr. 25 UStG (Anhang 5) bzw. der volle Steuersatz bei der Erteilung des Reitunterrichts durch einen selbständigen Reitlehrer, in Betracht. Werden die Bedingungen, die die zitierten Steuerbefreiungsvorschriften fordern, nicht erfüllt, ist ggf. der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) anzuwenden.

 

Rz. 55

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Werden hingegen Reitpferde ohne gleichzeitige Erteilung von Sportunterricht (Reitunterricht) an Mitglieder und andere Personen vermietet (z. B. zum Selbstunterricht oder zur Teilnahme an Ausritten, Fuchsjagden usw.), ist mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift (s. § 4 Nr. 1–28 UStG, Anhang 5) Steuerpflicht gegeben. Da es sich hierbei aber um die Vermietung von Pferden handelt, ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG (Anhang 5) anzuwenden.

Die Vermietung von Reitpferden zu Trainingszwecken (z. B. Konditionstraining des Reitpferdes) ist zwar ein steuerbarer Vorgang i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5). Für Umsätze dieser Art kann aber die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a bzw. Nr. 25 UStG (Anhang 5) gewährt werden, weil durch das Konditionstraining erst die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen geschaffen werden.

 

Rz. 56

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die ausschließliche Vermietung von Reitpferden an Jugendliche könnte im Einzelfall unter § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) fallen, weil Veranstaltungen, die dem Sport dienen, alle Tätigkeiten umfassen, durch die die Aus- und Fortbildung in einer Sportart (Reiten) unmittelbar gefördert werden.

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