Rz. 80

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen. Diese Tatsache trifft sowohl auf vereinnahmte Eintrittsgelder wie auch auf Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken zu. Derartige Veranstaltungen sind für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b). S. "Gesellige Veranstaltungen".

Weitere Ausführungen zur Problematik Körperschaftsteuer s. "Körperschaftsteuerpflicht".

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