Rz. 45

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Vertragspartner der Reitschüler ist in diesem Fall der Verein. Zwischen dem im Dienstverhältnis stehenden Reitlehrer und den Teilnehmern selbst kommt kein Vertrag und kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zustande.

 

Rz. 46

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind die Einnahmen aus der Erteilung des Reitunterrichts gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern wie in s. Tz. 40 dargestellt, zu behandeln. Umsatzsteuerrechtlich ist die Leistung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung steuerbefreit (s. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE). Voraussetzung ist, dass die Einnahmen überwiegend (zu mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Dabei kommt es u. E. auf die Gesamtheit der Veranstaltungen eines Veranstaltungszeitraumes an. Der Verwendungszweck der Einnahmen sollte jedoch vorsorglich für jede einzelne Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe nachgewiesen werden. Ein Nachweis für einen Veranlagungszeitraum oder mehrere Veranlagungszeiträume genügt nicht.

Wie ausgeführt (s. Tz. 40), kommt es nicht darauf an, ob der Reitunterricht Mitgliedern oder Nichtmitgliedern erteilt wird.

Unterstellt man, dass die Kosten höher sind als die vereinnahmten Entgelte aus der Erteilung des Reitunterrichts, sind die Entgelte nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit.

 

Rz. 47

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Wird die Bedingung, die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) enthalten ist (mehr als 50 % der Einnahmen zur Verwendung der Kosten) von den Reit- und Fahrvereinen nicht erfüllt und ist auch keine Berufung auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL möglich, kommt für die Erlöse aus der Erteilung des Reitunterrichts der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) in Betracht.

 

Rz. 48

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Sind auch die ertragsteuerlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs nicht (mehr) erfüllt, ist ansonsten Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von derzeit 19 % – s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5 – zu berechnen und abzuführen.

 

Rz. 49

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Vorsteuerbeträge, die dem Reitverein in Rechnung gestellt wurden, können nur zum Abzug gelangen, wenn nicht § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) den Vorsteuerabzug wegen der Steuerfreiheit der eigenen Umsätze ausschließt.

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