Rz. 39

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Vertragspartner des Leistungsempfängers ist in diesem Fall nicht der Reitlehrer, sondern die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (der Reitverein).

 

Rz. 40

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Erteilung von Sportunterricht durch einen steuerbefreiten Reit- und Fahrverein an Mitglieder und an Nichtmitglieder ist als "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) zu beurteilen, weil es sich um die Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).

Die Einnahmen, die ein Reitverein aus der Erteilung von Sportunterricht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern erzielt, sind unter den in § 67a AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen (Einnahmegrenze von brutto 45 000 EUR im Jahr) ertragsteuerfrei. Umsatzsteuer ist nicht zu berechnen, wenn die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt. Hierbei ist kein bestimmter Stunden- und Stoffplan erforderlich. Eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung wird ebenfalls nicht vorausgesetzt.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann unabhängig davon gewährt werden, ob der Reitunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen (Nichtmitgliedern) erteilt wird (s. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE).

 

Rz. 41

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Beachte!

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann nur dann greifen, wenn die Einnahmen aus der Erteilung des Reitunterrichts gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern überwiegend (zu mehr als  50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Aus den genannten Gründen ist empfehlenswert, im Rechenwerk eine separate Kostenstelle einzurichten, damit die Bedingungen, die der Gesetzgeber für umsatzsteuerliche Zwecke fordert, geprüft werden können.

 

Rz. 42

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die an den selbständigen Reitlehrer gezahlten Honorare sind Gegenleistungen für steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5). Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG (Anhang 5) greift in der Regel nicht, weil keine der Nr. 1–28 des § 4 UStG (Anhang 5) eingreift. Die Umsätze sind durch den Reitlehrer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu berechnen (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), falls der Reitlehrer nicht als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5) tätig wird. Möglicherweise kommt dann eine Umsatzsteuerfreiheit nach EU-Recht in Betracht, wenn der Reitlehrer ohne Gewinnstreben tätig ist, jedoch besteht hierfür keine gesicherte Rechtsprechung.

 

Rz. 43

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Der Verein kann die gezahlten Honorare als Betriebsausgaben (s. § 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10) grundsätzlich im Rahmen des nicht steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Zweckbetrieb) berücksichtigen. Sind die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 67a AO (Anhang 1b) oder in § 65 AO (Anhang 1b) für die Annahme eines Zweckbetriebes fordert, nicht mehr erfüllt, sind die Einnahmen aus diesem Betätigungsfeld dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem u. U. Steuerpflicht ausgelöst wird, zuzuordnen und die an den Reitlehrer zu leistenden Honorare als auch andere Aufwendungen Betriebsausgaben dieses Tätigkeitsbereichs.

 

Rz. 44

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Sofern der selbständige Reitlehrer gegenüber dem Verein Umsatzsteuer in Rechnung stellt, kann der Verein keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) eingreift (Ausschluss vom Vorsteuerabzug) eingreift, weil der Verein seinerseits steuerfreie Ausgangs-Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) an die Reitschüler erbringt.

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