Rz. 77

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Wird ein Turnier von einem Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) ausgerichtet, handelt es sich insoweit um eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b).

 

Rz. 78

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Einnahmen, die anlässlich einer solchen Turnierveranstaltung von den Vereinen erzielt werden, sind vorrangig dem steuerfreien Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65, 67a AO (Anhang 1b) zuzuordnen.

Voraussetzung für die Einordnung in den Tätigkeitsbereich steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sportliche Veranstaltung) ist, dass kein Turnierteilnehmer (Amateur- oder Berufsreiter für seine Person) ein Entgelt unmittelbar noch mittelbar durch den ausrichtenden Verein bzw. durch andere Personen für die Teilnahme an der Veranstaltung erhält (s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).

Die Zahlung von Entgelten, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen, würde ggf. einen Verstoß gegen die Leistungsprüfungsordnung bedeuten und zum anderen eine partielle Steuerpflicht auslösen. Die Einnahmen aus den Turnierveranstaltungen wären letztlich nicht mehr dem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb), sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Wird die dortige Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), wird partielle Steuerpflicht ausgelöst, d. h., es ergeben sich körperschaft- und gewerbesteuerliche Folgen.

Nenn-, Start- und Einsatzgelder sowie alle weiteren Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Turnier von den Reitern entrichtet werden, sind entsprechend entweder in dem Tätigkeitsbereich "steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) oder im Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbereich zu erfassen.

 

Rz. 79

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Es können bei Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Einhaltung der spezifischen Zweckbetriebsgrenze von brutto 45 000 EUR – sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler zum Einsatz kommen, ohne das die Zweckbetriebseigenschaft und somit die Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen verloren gehen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Bedingung zu erfüllen, müssen alle Einnahmen (brutto) aus allen sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b) erfüllen, addiert werden. Wird die Zweckbetriebsgrenze "Sport" überschritten, sind die Einnahmen im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Gleichzeitig ist auch die allgemeine Besteuerungsfreigrenze von Zweckbetrieben i. H. v. 35 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Möglichkeit der Option (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b) sollte in derartigen Fällen geprüft werden. Ebenso s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

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