Rz. 74

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Stellt die Überlassung von reitsportlichen Anlagen (Reithalle, Reitplatz usw.) eine unselbständige Nebenleistung zum Reitunterricht dar, sind die aus diesem Betätigungsfeld erzielten Betriebseinnahmen dem "steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) – sportliche Veranstaltungen – i. S. v. §§ 67a, 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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