5.1 Überlassung im Rahmen des Reitunterrichts
Rz. 74
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Stellt die Überlassung von reitsportlichen Anlagen (Reithalle, Reitplatz usw.) eine unselbständige Nebenleistung zum Reitunterricht dar, sind die aus diesem Betätigungsfeld erzielten Betriebseinnahmen dem "steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) – sportliche Veranstaltungen – i. S. v. §§ 67a, 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen.
5.2 Selbständige Überlassung
Rz. 75
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Einnahmen, die durch die selbständige Überlassung von reitsportlichen Anlagen (Reithalle, Reit- bzw. Turnierplatz) erzielt werden, sind, wenn die Voraussetzungen für eine Dauervermietung (langfristige Vermietung) vorliegen und es sich um keinen Vertrag besonderer Art handelt, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs "Vermögensverwaltung" zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2).
Für die gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften ist insoweit keine "partielle Steuerpflicht" gegeben, weil die Vermögensverwaltung an den Steuervergünstigungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht vorsieht, partizipiert.
Rz. 76
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Werden Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen kurzfristig an Mitglieder des Vereins vermietet, dienen diese kurzfristigen Vermietungen den Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen". D.h., durch die Ausbildung der Tiere (Be- und Zureiten) werden erst die Voraussetzungen für Turnierveranstaltungen geschaffen.
Die Einnahmen aus der Vermietung gegenüber Mitgliedern sind in einem "Zweckbetrieb" eigener Art, der die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllen muss, zu erfassen. § 67a AO (Anhang 1b) kann nicht eingreifen, weil es sich bei dieser Art der Vermietung um keine "sportliche Veranstaltung" handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).
Werden die reitsportlichen Anlagen auch an Nichtmitglieder vermietet und erfolgt die Vermietung auf kurze Dauer, kann die Steuervergünstigung für den Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" (steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) nicht eingreifen, weil die Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine in größeren Wettbewerb zu anderen Unternehmern treten und die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 65 AO (Anhang 1b) fordert, nicht mehr erfüllt sind. Die erzielten Einnahmen sind mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungs-/Steuervergünstigungsvorschrift dem Tätigkeitsbereich "steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen.