Rz. 71

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Stellt die Vermietung von Reitpferden durch einen gemeinnützigen Zwecken dienenden Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein eine unselbständige Nebenleistung zum Reitunterricht dar, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einordnung in den Tätigkeitsbereich "steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) i. S. v. §§ 67a i. V. m. 65 AO (Anhang 1b) vorzunehmen.

Im Übrigen werden m. E. durch die selbständigen Vermietungsleistungen der Reitpferde an Mitglieder erst die Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen" geschaffen. Einnahmen, die aus einer solchen Vermietungsart erzielt werden, sind daher ebenfalls dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" (steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; hier: Betrieb "sportliche Veranstaltungen") zuzuordnen.

Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Reitpferden auch bewegliche Gegenstände (z. B. Reitsattel etc.) überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung derartiger Gegenstände ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705 und AEAO zu § 67a AO TZ 13, Anhang 2).

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