Rz. 70

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Einnahmen, die ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein aus der Vermietung von Pferden erzielt, sind wie folgt zu beurteilen.

4.1 Vermietung an Mitglieder

 

Rz. 71

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Stellt die Vermietung von Reitpferden durch einen gemeinnützigen Zwecken dienenden Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein eine unselbständige Nebenleistung zum Reitunterricht dar, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Einordnung in den Tätigkeitsbereich "steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (Zweckbetrieb) i. S. v. §§ 67a i. V. m. 65 AO (Anhang 1b) vorzunehmen.

Im Übrigen werden m. E. durch die selbständigen Vermietungsleistungen der Reitpferde an Mitglieder erst die Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen" geschaffen. Einnahmen, die aus einer solchen Vermietungsart erzielt werden, sind daher ebenfalls dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" (steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; hier: Betrieb "sportliche Veranstaltungen") zuzuordnen.

Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Reitpferden auch bewegliche Gegenstände (z. B. Reitsattel etc.) überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung derartiger Gegenstände ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705 und AEAO zu § 67a AO TZ 13, Anhang 2).

4.2 Vermietung an Nichtmitglieder

 

Rz. 72

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Erfolgt eine Vermietung von Reitpferden an Nichtmitglieder, sind folgende Fälle denkbar:

  1. Ein Nichtmitglied des Vereins nimmt an dem Reitunterricht teil und erhält als unselbständige Nebenleistung das dem Verein gehörende Reitpferd. Da es sich hierbei um eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung handelt und der gesamte Vorgang einheitlich zu beurteilen ist, sind die Einnahmen im Bereich "Zweckbetrieb" (steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zu erfassen (s. §§ 67a, 65 AO, Anhang 1b), weil auch die Erteilung des Reitunterrichts gegenüber Nichtmitgliedern eine sportliche Veranstaltung ist.
  2. In den Fällen der ausschließlichen Vermietung an Nichtmitglieder ist zu differenzieren:
  1. Stellt sich heraus, dass Nichtmitglieder nach Ablauf eines gewissen Zeitraums die Mitgliedschaft in einen Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein erwerben möchten und wird die Vermietung nicht in einem größeren Umfang diesem Personenkreis angeboten (kein größerer Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen), so sind Leistungen dieser Art ggf. dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" (steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zuzuordnen, wenn hierdurch die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen für diese Neumitglieder geschaffen werden.
  2. Erfolgt die Vermietung an Personen, die nicht die Absicht haben, Mitglied im Verein zu werden, sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich "steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Diese Einnahmen unterliegen der partiellen Steuerpflicht, weil der Verein mit einer solchen Tätigkeit im größeren Umfang in Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt (Konkurrenzgedanke des Vereins zu anderen Unternehmen steht im Vordergrund, s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die Besteuerungsfreigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) i. H. v. 35 000 EUR ist zu beachten.
  3. Einnahmen aus der ausschließlichen Vermietung von Reitpferden an "Touristen" sind dem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen, weil schon aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG) eine andere Zuordnung nicht möglich ist. Insoweit entsteht ggf. oberhalb der Freigrenze partielle Steuerpflicht.
 

Rz. 73

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Beachte!

  • Gewinne, die aus "steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben" erzielt werden, sind immer für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Eine Nichtverwendung für diese Zwecke würde eine Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen "Gemeinnützigkeit" bedeuten. Gewinne und Verluste sind zu saldieren (s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 13, Anhang 2). Die Gemeinnützigkeit ist folglich erst dann gefährdet, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff., Anhang 2).
  • Verluste bzw. Gewinnminderungen dürfen auch nicht in den einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben durch Zuwendungen an Mitglieder oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen entstehen (s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 11, Anhang 2 und s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 AO, Anhang 1b).

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