Rz. 101

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

In den Fällen der Tz. 99, 100 (s. Tz. 99, s. Tz. 100) hat der Verein als Arbeitgeber die Pflicht, die Lohnsteuerabzugsbeträge bzw. die Sozialabgaben zu berechnen, einzubehalten, dem Finanzamt anzumelden und die angemeldeten Beträge entsprechend abzuführen. Werden Tätigkeiten im Rahmen eines "Mini-Jobs" ausgeübt, sind die Pauschalbeträge (Sozialabgaben und Lohnsteuerabzugsbeträge) vom Verein als Arbeitgeber zu tragen.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug vom Arbeitslohn in den Fällen der Tz. 99, 100 (s. Tz. 99, s. Tz. 100) ist der ausgezahlte Arbeitslohn für die Aushilfstätigkeit. S."Aushilfskräfte".

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