Rz. 27

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Werden an Mitglieder oder andere Personen von Reit-, Fahr- oder Pferderennvereinen Stallboxen (Stallplätze) zum Unterstellen von Pferden vermietet, ohne dass weitere Leistungen erbracht werden (z. B. Fütterung, Pflege, Reinigen, tägliche Bewegung der Reitpferde usw.), liegt eine Vermietungsleistung vor. Die dauerhafte Vermietungen von Pferdeboxen ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) befreit (s. auch BMF vom 10.03.2005, AZ: IV A 5 – S 7410–18/05). D.h., wird dem Halter (Pferdebesitzer) zum Unterstellen seines Pferdes ein bestimmter Platz in dem Pensionsreitstall angewiesen, liegt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vor.

 

Rz. 28

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Dauer des Mietverhältnisses ist für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) ohne Bedeutung, weil lediglich bei der Vermietung von Wohn- oder Schlafräumen, Parkflächen oder Campingplätzen gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (Anhang 5) die Mietdauer für die Umsatzsteuerbefreiung relevant ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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