Rz. 69

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Erteilen Reit-, Fahr- und Pferderennvereine an Mitglieder und Nichtmitglieder Reitunterricht, handelt es sich insoweit auch um "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten (Reitsport) gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Reit-, Fahr- oder Pferderennsportvereins. Es ist für die Zweckbetriebsgemeinschaft auch unschädlich, dass derartige Vereine mit diesem Betätigungsfeld in Konkurrenz zu gewerblichen Reitlehrern treten, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht.

Die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung, wird von der Verwaltung auch nicht davon abhängig gemacht, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).

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