Rz. 68

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Werden Einnahmen durch die Ausbildung von Pferden erzielt, sind diese dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen, weil es sich bei der Ausbildung von Pferden um vorbereitende Tätigkeiten für die eigentlichen "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) handelt. Zum Begriff "sportliche Veranstaltungen" s. "Sportliche Veranstaltungen".

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