Rz. 98

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Preisrichter und Parcourschefs üben ihre Tätigkeit selbständig aus, weil sie nicht weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert sind. Eine Arbeitnehmertätigkeit gegenüber den Vereinen scheidet daher aus. Beträge, die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zufließen, können einkommensteuerlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fallen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wegen Einzelheiten s. "Übungsleiter".

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