Rz. 67

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Einnahmen, die ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein aus der Vermietung von Reitställen, mit oder ohne Nebenleistungen (Pensionsreitställen, Pferdepensionen) erzielt, können nicht unter den Begriff "sportlichen Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) eingeordnet werden. S. hierzu auch die unter s. Tz. 26 zitierte Rechtsprechung.

Es kann daher vielfach keine Zuordnung zum steuerfreien Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) erfolgen, weil die Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine zu nicht begünstigten Betrieben derselben und ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Die erzielten Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. D.h., erzielt ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein Einnahmen aus der Vermietung von Pensionsreitställen gegenüber Mitgliedern und/oder Nichtmitgliedern, entsteht partielle Steuerpflicht, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Betätigungen mit Steuerpflicht 35 000 EUR (Besteuerungsfreigrenze i. S. v. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigen. S."Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

Beachte!

Mit Urteil vom 12.06.2002, AZ: 5 K 8542/99 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Zurverfügungstellung einer Reitanlage steuerlich keine unselbständige Nebenleistung ist. Es wird weiter ausgeführt, dass bei lebensnaher Betrachtung der Abschluss der Pferdeeinstellungsverträge nur aus dem Grunde erfolgt, damit der Einsteller den Reit- und Pferdesport, der auch im Regelfall satzungsmäßig verankert ist, ausüben kann.

Folgende Punkte können m. E. für die Einordnung derartiger Einnahmen in einen ertragsteuerfreien Zweckbetrieb entscheidend sein:

  • Es handelt sich um die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen, durch die die Voraussetzungen für die sportlichen Veranstaltungen geschaffen werden.
  • Darlegung, ob es sich bei den abgeschlossenen Einstellverträgen um die Vermietung auf Dauer handelt und ob die Vermietung ausschließlich an Mitglieder erfolgt und ggf. auch die Möglichkeit besteht, dass Nichtmitglieder ihre Pferde in die Boxen einstellen können.
  • Unter diesem Gesichtspunkt müsste eine Einordnung in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) erfolgen. Aus den genannten Gründen dürften m. E. auch die Tatbestandsmerkmale, die § 65 AO (Anhang 1b) fordert, erfüllt sein.

Die OFD Düsseldorf Vfg. vom 13.07.2005, AZ: S – 7233führt aus, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommen kann, wenn Reit- und Fahrvereine die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes tätigen.

Es sei zweifelhaft, ob die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes einer gemeinnützigen Körperschaft darstellt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein schädlicher Wettbewerb i. S. d. § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) gegeben ist.

Die OFD Düsseldorf führt weiter aus, dass auch schon ein möglicher Wettbewerb für die Zuerkennung der Zweckbetriebseigenschaft schädlich sein kann.

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