
1. Definition der Auswärtstätigkeit
Rz. 10
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Eine Auswärtstätigkeit liegt für einen Arbeitnehmer vor, wenn er vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise
- nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
- auf einem Fahrzeug tätig wird (s. R 9.4 Abs. 2 LStR, Anhang 8a).
2. Prüfschema für den Ansatz von Reisekosten
Rz. 11
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Falls Reisekosten geltend gemacht werden sollen, ergibt sich folgendes Prüfschema:
Ist die Reise beruflich oder privat veranlasst?
Wenn beruflich veranlasst:
Sucht der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte auf?
Wenn nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, liegen "Reisekosten" vor.
Rz. 12
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Hinsichtlich der Frage der beruflichen Veranlassung der Reise ist die Abgrenzung zwischen Erwerbssphäre und privater Lebensführung von Bedeutung (s. § 12 EStG, Anhang 10).
Rz. 13
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die zweite Frage ist bedeutsam, weil bei einer Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte
- ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen ist,
- Fahrtkosten, die für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10; s. auch BMF vom 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376) und
- Übernachtungskosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit höchstens 1 000 EUR pro Monat steuerlich berücksichtigt werden können (s. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Anhang 10).
Beachte!
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie nach altem Reisekostenrecht 0,30 EUR, höchstens jedoch 4 500 EUR im Kalenderjahr; die 4 500 EUR- Begrenzung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt und entsprechende Kosten angefallen sind (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10).
Rz. 14
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Steuerliche Auswirkungen einer Auswärtstätigkeit:
Ist der auswärtige Beschäftigungsort nicht die erste Tätigkeitsstätte (liegen also "Reisekosten" vor, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG (Anhang 10) sowie keine Familienheimfahrten sind), ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:
- Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten oder der pauschalen Kilometersätze (s. § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Anhang 10),
- Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen i. R.d. § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) und
- Abzug von Übernachtungskosten i. R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG (Anhang 10).
3. Erste Tätigkeitsstätte
3.1 Definition der ersten Tätigkeitsstätte
Rz. 15
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der gesetzlichen Definition des § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG (Anhang 10) die ortsfeste betriebliche Einrichtung
- des Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber bestimmt. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitnehmer in einer der zitierten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll (s. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10).
3.2 Ortsfeste betriebliche Einrichtung
Rz. 16
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10 (s. BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 3).
Beachte!
- Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.
- Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen).
Rz. 17
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Seit 2014 kann eine ortsfeste betriebliche Einrichtung nicht nur beim lohnsteuerlichen Arbeitgeber (hier: der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft) vorliegen, sondern auch bei einem Dritten (z. B. einem Kunden) oder einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG). Allerdings bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG (Anhang 10), dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis
- höchstens eine erste Tätigkeitsstätte,
- ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben kann (s. § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG, Anhang 10 und s. auch BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 2).
3.3 Arbeitsrechtliche Festlegungen
3.3.1 Arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung
Rz. 18
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Ob für einen Arbeitnehmer eine ers...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Reuber, Die Besteuerung der Vereine 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen