Rz. 70
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden,
- wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit i. S. v. § 9 Abs. 4a Satz 3–6 EStG (Anhang 10) gezahlt werden,
- soweit diese die danach dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen ohne Anwendung der Kürzungsregelung für Mahlzeitengestellung nach § 9 Abs. 4a Satz 8–10 EStG (Anhang 10) um nicht mehr als 100 % übersteigen.
Rz. 71
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Soweit nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr möglich ist, kommt eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Anhang 10) nicht in Betracht.
Hierzu auch s. "Reisekosten bis 2013" Tz. 61.
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