Rz. 67
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
In einer Übersicht gegenübergestellt ergibt sich folgender Vergleich zwischen der Rechtslage 2013 und 2014:
Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen bis 2013 | Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen seit 2014 |
Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen. | Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach folgender Maßgabe als Werbungskosten abziehbar: |
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Rz. 68
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Beispiel 13:
Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K beginnt eine Auswärtstätigkeit am 14.01.2017 um 19.00 Uhr und kehrt am 16.01.2017 um 13.30 Uhr zurück.
Ergebnis 13:
Arbeitnehmer A kann
- für den Anreisetag 12 EUR,
- für den Zwischentag 24 EUR und
- für den Abreisetag 12 EUR,
insgesamt also 48 EUR Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10) steuerfrei ersetzt bekommen.
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