
Rz. 64
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (s. § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, Anhang 10).
Rz. 65
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Unterbrechungsregelung: Um aber die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist,
- wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG, Anhang 10).
Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer.
Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit schon vor dem 01.01.2014 begonnen hat (s. BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 51ff.).
Rz. 66
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Beginn der Dreimonatsfrist: Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
Ex-post-Betrachtung: Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der Dreimonatsfrist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (s. BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 54).
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