Rz. 59
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die Verpflegungspauschalen ändern sich gem. § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) seit 01.01.2014 wie folgt:
2.1.1 Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland
Rz. 60
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden.
Rz. 61
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag
- mehrfach oder
- über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung)
auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.
S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG, Anhang 10 und BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 46.
2.1.2 Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland
Rz. 62
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Zwischentag: Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (auswärtige berufliche Tätigkeit) und aus diesem Grund 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann weiterhin eine Pauschale von 24 EUR als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG, Anhang 10 und BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 47.
Rz. 63
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
An- und Abreisetag: Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Reise
- von der Wohnung,
- der ersten oder
- einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt.
S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG, Anhang 10 und BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 47, 48.
2.1.3 Dreimonatsgrenze
Rz. 64
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (s. § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, Anhang 10).
Rz. 65
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Unterbrechungsregelung: Um aber die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist,
- wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG, Anhang 10).
Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer.
Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit schon vor dem 01.01.2014 begonnen hat (s. BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 51ff.).
Rz. 66
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Beginn der Dreimonatsfrist: Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
Ex-post-Betrachtung: Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der Dreimonatsfrist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (s. BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 Rz. 54).
2.1.4 Übersicht zu den Änderungen bei den Verpflegungspauschalen
Rz. 67
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
In einer Übersicht gegenübergestellt ergibt sich folgender Vergleich zwischen der Rechtslage 2013 und 2014:
Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen bis 2013 | Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen seit 2014 |
Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen. | Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach folgender Maßgabe als Werbungskosten abziehbar: |
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Rz. 68
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Beispiel 13:
Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K beginnt eine Auswärtstätigk...
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