Rz. 64
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Reisenebenkosten können, wenn sie durch eine so gut wie ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen,
- in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden,
- soweit sie nicht dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10) steuerfrei erstattet werden.
Rz. 65
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Reisenebenkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für
- Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
- Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner,
- Straßenbenutzung und Parkplatz sowie
- Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind (s. R 9.9 Abs. 1 LStR).
Rz. 66
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Keine Reisenebenkosten sind die Aufwendungen z. B. für
- private Ferngespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV,
- Ordnungs-, Verwarnungs- und Bußgelder, die auf einer Auswärtstätigkeit verhängt werden,
- Verlust von Geld oder Schmuck,
- Anschaffungskosten für Bekleidung, Koffer oder andere Reiseausrüstungsgegenstände, weil sie nur mittelbar mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängen.
Rz. 67
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 9.9 Abs. 3 LStR).
Rz. 68
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Zur Bestimmung der Reisenebenkosten ab 2014 s. "Reisekosten seit 2014" Tz. 85 ff.
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