Rz. 61
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Verpflegungsmehraufwendungen konnten bei betrieblich/beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten bis Ende 2013 mit nachfolgenden Pauschbeträgen geltend gemacht werden (s. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG i. d. F. bis 2013 und R 9.6 Abs. 1 Satz 1 LStR):
Dauer der Dienstreise | Pauschbetrag je Kalendertag |
---|---|
24 Stunden | 24 EUR |
mindestens 14–24 Stunden | 12 EUR |
mindestens 8–14 Stunden | 6 EUR |
Beachte!
- Bei mehreren Auswärtstätigkeiten an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
- Eine Kürzung der Pauschbeträge ist bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Mahlzeiten nicht vorzunehmen (s. R 8.1 Abs. 8 LStR). Ggf. ist zu prüfen, ob Sachbezüge vorliegen und die entsprechenden Sachbezugswerte zum Ansatz gelangen.
- Eine Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr beginnt und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen (s. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG i. d. F. bis 2013).
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