
Rz. 2
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Reisekosten konnten auch vor 2014 entweder als Betriebsausgaben (s. § 4 EStG, Anhang 10) oder Werbungskosten (s. § 9 EStG, Anhang 10) zum Abzug gelangen und bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit anfallen. Die Unterscheidung in
- Dienstreisen,
- Fahrtätigkeit und
- Einsatzwechseltätigkeit
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wurde aufgegeben.
Ersetzen steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften ihren Arbeitnehmern Reisekosten, kann im Rahmen des § 3 Nr. 16 EStG (Anhang 10) insoweit ein steuerfreier Ersatz erfolgen. Erstattet der Arbeitgeber (hier: die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft) den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern höhere Beträge als die zulässigen Pauschalen, sind die übersteigenden Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Rz. 3
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Auf die Pauschalierungsmöglichkeiten der Lohnsteuer in derartigen Fällen (s. § 40 Abs. 2 EStG, Anhang 10) wird hingewiesen. Ggf. kann auch eine Versteuerung im Rahmen eines "Mini-Jobs" (s. "Aushilfskräfte") vorgenommen werden.
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