Tz. 33
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Eingetragene Vereine können im Gegensatz zu früher auch an Umwandlungen beteiligt sein. Hierzu gehören:
- Verschmelzungen,
- Spaltungen,
- formwechselnde Umwandlungen (in GmbH, AG oder Genossenschaft).
Im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) werden aber nach wie vor nur die eingetragenen Vereine berücksichtigt.
Literatur:
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl., 2021; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., 2021.
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