Tz. 33

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eingetragene Vereine können im Gegensatz zu früher auch an Umwandlungen beteiligt sein. Hierzu gehören:

  • Verschmelzungen,
  • Spaltungen,
  • formwechselnde Umwandlungen (in GmbH, AG oder Genossenschaft).

Im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) werden aber nach wie vor nur die eingetragenen Vereine berücksichtigt.

Literatur:

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl., 2021; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., 2021.

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