Tz. 14
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Durch das Verfahren der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht entstehen dem Verein Kosten für
- die notarielle Beglaubigung und/oder Anmeldung; in einigen Bundesländern ist die Beglaubigung durch das zuständige Ortsgericht möglich,
- die Eintragung in das Vereinsregister (Eintragungsgebühr),
- die Bekanntmachung durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (Auslagen des Gerichts).
Tz. 15
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Dient der Verein steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken und wurde die Steuerbegünstigung durch das zuständige Finanzamt anerkannt, kann bei der ersten Eintragung durch Vorlage des Bescheids gem. § 60a AO oder später des Freistellungsbescheides Gebührenbefreiung beantragt werden.
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