Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Idealvereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim für sie zuständigen Amtsgericht, § 21 BGB (Anhang 12a).

Beispiele für Idealvereine, die die Rechtsfähigkeit durch Eintragung beim zuständigen Amtsgericht erlangen können, sind:

  • Sportvereine,
  • Turnvereine,
  • Musik- und Gesangvereine,
  • Kulturvereine und kulturelle Einrichtungen,
  • Wissenschafts- und Forschungsvereine,
  • Wohltätigkeitsvereine,
  • Haus- und Grundbesitzvereine,
  • Briefmarkensammelvereine,
  • Jugend- und Altenhilfevereine,
  • Vereine, die die Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe fördern,
  • Tierschutzvereine,
  • Oldtimervereine

und dergleichen (u. a. auch s. § 52 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Ferner s. "Vereine" und s. "Gemeinnützigkeit".

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