Tz. 4

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Vereine, deren Hauptzweck auf die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichtet ist, erlangen, wie bereits ausgeführt, ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (s. § 22 BGB, Anhang 12a). Da der Hauptzweck dieser Vereinstypen die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist – d. h. die planmäßige auf Dauer angelegte unternehmerische Betätigung mit regelmäßiger entgeltlicher Tätigkeit (s. §§ 21, 22 BGB, Anhang 12a) –, kommt für sie keine Steuerbegünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Betracht.

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