Tz. 9

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Die Schriftform für einen Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt. Der Einspruch kann auch unter den Voraussetzungen der Zugangseröffnung (s. § 87a Abs. 1 AO) elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich (s. auch AEAO Tz. 1 zu § 357 AO). Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs ist nicht schädlich (s. § 357 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Im Regelfall ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (s. § 357 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO genügt die Einlegung des Einspruchs bei einer unzuständigen Behörde, sofern der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO angebracht werden kann; der Steuerpflichtige trägt jedoch das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung. Kann eine Behörde leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Finanzbehörde zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002, 1 BvR 476/01, BStBl II S. 835; AEAO Tz. 2 zu § 357 AO).

Wird ein Einspruch eingelegt, soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll auch angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Tatsachen und Beweismittel, die der Begründung dienen, sind anzuführen (s. § 357 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

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