Tz. 16

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde kann der Verband/Verein als weiteren Rechtsbehelf Klage erheben.

 

Tz. 17

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Klage ist bei dem gem. § 38 FGO örtlich zuständigen Finanzgericht einzureichen. Sie kann auch bei der Finanzbehörde eingereicht werden. Die Behörde hat die Klageschrift in einem solchen Fall unverzüglich dem Finanzgericht zu übersenden (s. §§ 33, 47 Abs. 2 FGO).

 

Tz. 18

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eine Klage kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung erhoben werden (§ 47 Abs. 1 FGO). Die Klage ist schriftlich zu erheben, d. h. eigenhändig zu unterschreiben, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erheben (s. § 64 FGO).

 

Tz. 19

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Eine Klage muss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO enthalten:

  • den Kläger,
  • den Beklagten,
  • den Gegenstand des Klagebegehrens,

Eine Klage soll nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO enthalten:

  • einen bestimmten Antrag,
  • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.

Der Klage soll auch die Urschrift oder Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

 

Tz. 20

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Entscheidung erfolgt durch Urteil.

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