Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Preisschießen fallen regelmäßig unter die Geschicklichkeitsspiele. Diese unterscheiden sich von den Glücksspielen dadurch, dass der Ausgang des Spieles, d. h. die Entscheidung über das den Gewinn oder Nichtgewinn begründende Ereignis, durch körperliche oder geistige Fähigkeiten der Spieler entschieden wird.

Preisschießen stellen bei steuerbefreiten Schützenvereinen i. d. R. steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) dar, weil es sich hierbei um sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) handelt.

Einnahmen aus Preisschießen sind in diesen Fällen dem Zweckbetrieb "Sport" einzuordnen. Demgegenüber können die Einnahmen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ("Geselligkeit" o.Ä.) zugeordnet werden, wenn das Glückspiel und somit die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund steht.

Preisschießen können unter diesen Umständen als Glücksspiel anzusehen sein. Glücksspiele sind Ausspielungen i. S. d. § 17 RennwLottG (Anhang 12f). Ist eine solche Veranstaltung allgemein zugänglich, also öffentlich, bedarf sie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Nicht öffentliche Preisschießen bleiben demgegenüber von der Rennwett- und Lotteriesteuer unberührt.

Bei einem Preisschießen wird eine steuerpflichtige Ausspielung angenommen werden können, wenn geübte Schützen von der Teilnahme ausgeschlossen sind oder ihre Zahl im Verhältnis zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Preise so beschränkt wird, dass ein Teil der Preise auf ungeübte Schützen entfallen muss. Handelt es sich somit um ein Glücksspiel, weil die Preisvergabe auch vom Zufall abhängt, sind die Einnahmen grundsätzlich der Lotteriesteuer zu unterwerfen. Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 EUR nicht übersteigt, § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG (Anhang 12f), sowie in allen anderen Fällen, soweit der Gesamtpreis 240 EUR nicht übersteigt, § 18 Nr. 2 Buchst. b RennwLottG (Anhang 12f). Ebenfalls von der Lotteriesteuer befreit sind (ggf. nicht genehmigte) Ausspielungen, bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder bei denen der Gesamtpreis den Wert von 650 EUR nicht übersteigt, § 18 Nr. 1 RennwLottG (Anhang 12f).

Wird keine Lotteriesteuer erhoben, unterliegen die getätigten Umsätze der Umsatzsteuer, weil insoweit die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung kommt.

Der Steuersatz ist in Anlehnung an die ertragsteuerliche Einordnung der Einnahmen zu bestimmen. Wird eine Einordnung der Einnahmen in den Zweckbetrieb vorgenommen, ist der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) anzuwenden.

Sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, hat die Versteuerung der Umsätze mit 19% (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu erfolgen.

Vorsteuerbeträge, die mit diesem Betätigungsfeld in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können zum Abzug zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Soweit die Umsätze unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9b UStG (Anhang 5) fallen, greift der Vorsteuerabschluss des § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5).

Ertragssteuern können ggf. anfallen, wenn die Bedingungen für einen Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a AO, Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind oder die Einnahmen (brutto) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 35 000 EUR übersteigen (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

S. "Lotteriesteuer", s. "Lotterieveranstaltungen" und s. "Schützenverein".

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