Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Häufig erhalten die Sieger, die besten Drei oder sogar alle Teilnehmer an einem Turnier eine Auszeichnung, wie Urkunden, Medaillen oder auch Pokale.

Wird einem Verein ein dafür benötigter Pokal gespendet (sog. "Pokalspende") kann diese Zuwendung bei dem Spender als Sachspende im Rahmen des steuerlichen Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) berücksichtigt werden, wenn das zugewendete Wirtschaftsgut für die steuerbegünstigten Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft zugewendet wird, diese den Pokal im Rahmen einer steuerbegünstigten Veranstaltung einsetzt und über die erhaltene Zuwendung eine ordnungsgemäße Zuwendungs-/Spendenbestätigung über den Erhalt einer Sachzuwendung nach amtlichem Muster (§ 50 EStDV, Anhang 11) erteilt (BMF vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333 ergänzt durch BMF vom 26.03.2014, BStBl I 2014, 791).

Bei Sachspenden ist zu unterscheiden, ob diese aus dem Privatvermögen oder einem Betriebsvermögen stammen. Während bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen die Zuwendung mit ihrem Buch- oder Teilwert anzusetzen ist, kann eine Spende aus dem Privatvermögen mit ihrem gemeinen Wert bestätigt werden. Das ist regelmäßig der Kaufpreis, wenn der Pokal kurz vor der Zuwendung erworben wurde. Der Verein sollte sich geeignete Unterlagen über den Wert (z. B. Rechnung etc.) vorlegen lassen.

Alternativ könnte der Zuwender/Spender den Pokal zunächst an den Verein verkaufen und im Anschluss auf den Kaufpreis verzichten bzw. zurückspenden. Hierbei ist zu beachten, dass keine überhöhten Kaufpreise vereinbart werden, um eine gemeinnützigkeitsgefährdende Mittelfehlverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO; Anhang 1b) zu vermeiden.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Spendenabzug s. auch "Spenden/Zuwendungen".

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