Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit den gesamten Einnahmen zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Überlässt der Platzverein bei Durchführung sportlicher Veranstaltungen (z. B. Pokalspielen, Freundschaftsspielen usw.) einen Teil der Einnahmen der bzw. den beteiligten Mannschaft(en), so liegen in dieser Höhe bei ihm abzugsfähige Ausgaben vor. Diese Ausgaben mindern entweder den Gewinn aus dem steuerbefreiten Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltung" (§ 67a AO; Anhang 1b) oder den Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b). Bei dem Gastverein unterliegen die ihm aus dieser Veranstaltung zufließenden Beträge nicht der Umsatzsteuer.

Bei Sportveranstaltungen auf fremdem Platz hat der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Erledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während der andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat. Tritt bei einer Sportveranstaltung nicht einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auf, hat der veranstaltende Verband die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der beteiligten Vereine nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden (vgl. UStAE Abschn. 2.1 Abs. 6 "Sportveranstaltungen").

Schließen sich mehrere Vereine zur Durchführung einer gemeinsamen Veranstaltung erkennbar zu einer GbR zusammen, ist Unternehmer die GbR, weil sie nach außen auftritt. S. "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" und "Spielgemeinschaften".

Die für Sportveranstaltungen aufgestellten Grundsätze können auch auf alle anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften und deren Veranstaltungen übertragen werden, D.h., Unternehmer und somit umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich der Verein, der die Veranstaltung ausrichtet.

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