Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Platzkassierer sind regelmäßig Arbeitnehmer eines Vereins, wenn sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn sie Vereinsmitglieder sind (BFH vom 25.10.1957, BStBl III 1958, 15). Ist ein Platzkassierer nebenberuflich tätig, kann er im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG bis max. 720 EUR/Jahr steuerfreien Arbeitslohn (Aufwandspauschale) erhalten (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).

S. "Arbeitnehmer des Vereins" und s. "Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten".

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