Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Das Pflegen von bedürftigen Menschen i. S. des § 53 AO, kann – soweit es von einem steuerbegünstigten Verein erbracht wird – einen steuerbefreiten Zweckbetrieb i.S des § 66 AO (Wohlfahrtspflege) begründen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Pflegeleistungen zu mehr als zwei Dritteln an die nach § 53 AO bedürftigen Menschen erbracht werden (§ 66 Abs. 3 AO; Anhang 1b).

Die steuerbegünstigte Einrichtung hat über die Bedürftigkeit der Leistungsempfänger entsprechende Nachweise zu führen. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO; Anhang 1b), kommt es nicht darauf an, dass die Hilfebedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht.

Eine häusliche Pflege, die im Rahmen des SGB erbracht wird, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig als eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO (AEAO zu § 66, TZ. 4; Anhang 2).

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