Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b).
Zu den Vereinen, die die Pflanzen- und Kleintierzucht fördern, gehören insb.:
- Vogelzuchtvereine,
- Kleintierzuchtvereine,
- Geflügelzuchtvereine,
- Kaninchenzuchtvereine,
- Brieftaubenzuchtvereine,
- Züchtervereinigungen für Pflanzen und Blumen.
Die Förderung der Pflanzen- und Tierzucht umfasst auch die Förderung der Erhaltung der vom Aussterben bedrohten Nutzpflanzen/Nutztierrassen (AEAO zu § 52 AO TZ 2.4, Anhang 2).
Im Rahmen der Gründung eines Vereins zur Förderung der Tier- und Pflanzenzucht erhält dieser über die Ordnungsmäßigkeit seiner Satzung einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b), wenn die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen des § 60 AO (Anhang 1b), insbesondere denen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 AO) entspricht.
Zuwendungen (Spenden) an einen Verein zur Förderung der Tier- und Pflanzenzucht sind im Rahmen des steuerlichen Spendenabzugs (§ 10b EstG, Anhang 10) abzugsfähig. Daher können diese über erhaltene Spenden Zuwendungsbetätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen. Dies gilt jedoch nicht für die erhaltenen Mitgliedsbeiträge. Der Abzug der Mitgliedsbeiträge an einen Verein zur Förderung der Tier- und Pflanzenzucht ist nach § 10b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 EStG (Anhang 10) nicht möglich, daher ist es auch nicht erlaubt, über erhaltene Mitgliedsbeiträge steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Beachte!
Der Spendenabzug umfasst nicht den Abzug der Mitgliedsbeiträge.
Mitgliedsbeiträge an einen Verein zur Förderung der Tier- und Pflanzenzucht sind nach § 10b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 EStG (Anhang 10) nicht abzugsfähig, daher ist es auch nicht erlaubt, über erhaltene Mitgliedsbeiträge steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Werden von den genannten Einrichtungen Tiere und Pflanzen zu gewerblichen Zwecken gezüchtet, handeln sie nicht mehr selbstlos und können nicht mehr als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtungen anerkannt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). So deutet eine Vermarktung gezüchteter Tiere und Pflanzen mit Gewinnerzielungsabsicht darauf hin, dass damit in erster Linie die eigenwirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder gefördert werden sollen und somit die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht in Betracht kommen kann (AEAO zu § 52 AO TZ 12, Anhang 2). Diese Tatsache trifft auch auf die Interessenverbände gewerblicher Züchter zu. In den genannten Fällen ist aus diesem Grund auf die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) geforderte Selbstlosigkeit und die Ausschließlichkeit (§ 56 AO, Anhang 1b) zu achten.