Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Amateurreitsportvereine, die in ihrem Bestand auch eigene Pferde zur Nutzung haben, veräußern regelmäßig die Pferde, die nicht mehr für die satzungsmäßigen Zwecke (wie Dressurreiten, Springreiten etc.) genutzt werden können.

Soweit die Pferde dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Bereich (ideelle Nutzung; Nutzung in einem Zweckbetrieb) zugeordnet werden können, führt selbst eine regelmäßige Veräußerung noch nicht zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO; Anhang 1b).

So hat entsprechend das FG Rheinland-Pfalz zu einem Amateurspringreitsportverein Folgendes ausgeführt:

"Wer mit erworbenen und selbst trainierten Pferden Springreitsport betreibt, ohne eine Pferdezucht zu unterhalten, muss bedacht sein, Pferde, die für den Turnierreitsport nicht mehr geeignet sind, zu verkaufen, ggf. auch an ein Gestüt zur Zucht abzugeben."

Solche mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwartenden Verkäufe machen nach Ansicht des Finanzgerichts eine derartige Tätigkeit noch nicht zum einkommensteuerlich relevanten Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb. Eine solche Wertung soll nach Ansicht des Finanzgerichts bei amateurmäßig ausgeübtem Springreitsport auch dann gelten, wenn ein Springreiter den Pferdebestand in einem Zug an einen Förderer unter der Auflage verkauft, dass dieser ein Springsportzentrum errichtet, das der Veräußerer einvernehmlich mit dem Förderer bei seiner weiteren Sportausübung nutzen kann (FG Rheinland-Pfalz vom 22.04.1982, EFG 1983, 10).

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