Tz. 12

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Darbietungen eines Tanz- und Unterhaltungsorchesters stellen nach dem Urteil des BFH vom 19.08.1982, BStBl II 1983, 7 eine "künstlerische Tätigkeit" i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (und keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit) dar, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandard erreichen. Dabei kommt es in erster Linie auf die bei den Darbietungen sich erweisenden Fähigkeiten der Orchestermitglieder als Musikinterpreten an. Mit diesen Grundsätzen wird an die ständige Rechtsprechung des BFH angeknüpft, nach welcher eine "künstlerische Tätigkeit" dann anzunehmen ist, wenn sie eigenschöpferisch ist und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.

Bei der Beurteilung, ob musikalische Darbietungen künstlerischen Charakter haben, lassen sich Tanz- und Unterhaltungsmusik nicht von vornherein ausschließen. Zur Beurteilung der "künstlerischen Tätigkeit" ist im Zweifel ein Gutachten eines Sachverständigen (ggf. Hochschulprofessor) erforderlich.

Weitergehend hierzu s. "Musiker" und s. "Musikkapellen".

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